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Zahlungsinstitut
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Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste auf Basis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 10 ZAG oder auf Basis des „europäischen Passes“ gemäß § 39 ZAG erbringt.
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