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Mietdatenbank
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Nach § 558e BGB versteht man unter einer Mietdatenbank eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von den Städten oder Gemeinden oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt, fortgeschrieben und anerkannt werden. Die gesammelten Daten werden dann zur ortsüblichen Vergleichsmiete verdichtet. Die Mietdatenbank wurde mit der Mietrechtsreform zum 1.9.2001 verbindlich eingeführt (§ 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und dient als Begründungsmittel eines künftigen Mieterhöhungsverlangens. Im Unterschied zum Mietspiegel, der immer nur eine Momentaufnahme des Wohnungsmarktes darstellt, liegt der Vorteil der Mietdatenbank in der fortlaufenden Erfassung von Daten und damit einer ständigen Aktualisierung.
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