Anordnungsbeschluß
Anordnungsbeschluss (Zwangsversteigerung) (§ 15 ZVG, § 8 Zustellung an Schuldner). Die Anordnung des Verfahrens einer Zwangsversteigerung erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts, der nur auf Antrag ergeht. Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger...
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