Vereinigung von Grundstücken
Vereinigung von Grundstücken nach § 5 Grundbuchordnung. Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt zu...
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