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Ware

Definition

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Kurzerklärung:

bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).

Ausführliche Erklärung:

I. Handelsrecht:

bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).

Irreführende Angaben über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung, Art des Bezugs oder der Bezugsquelle von Waren können als unlauterer Wettbewerb (irreführende Werbung) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 5 UWG).

II. Zollrecht:

alle beweglichen Sachen sowie elektrische Energie. Keine Ware sind Menschen und mit dem Körper fest verbundene Sachen wie Herzschrittmacher oder Implantate. Das Zollrecht unterscheidet zwischen Gemeinschaftsware und Nichtgemeinschaftsware.

III. Außenwirtschaftsrecht:

alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel (§ 4 AWG).

IV. Wirtschaftstheorie:

1. Allgemein: Gut, das auf dem Markt angeboten und nachgefragt wird.

2. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Güter, die für den Verkauf über Märkte zur Fremdbedarfsdeckung erzeugt werden. Ihr Preis entspreche dem Tauschwert.

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Sachgebiete
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