Ware
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Handelsrecht
bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).
Irreführende Angaben über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung, Art des Bezugs oder der Bezugsquelle von Waren können als unlauterer Wettbewerb (irreführende Werbung) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 5 UWG).
Zollrecht
alle beweglichen Sachen sowie elektrische Energie. Keine Ware sind Menschen, mit dem Körper fest verbundene Sachen wie Herzschrittmacher oder Implantate und Software. Das Zollrecht unterscheidet zwischen Unionsware und Nicht-Unionsware.
Außenwirtschaftsrecht
alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel (§ 2 XXII AWG).
Wirtschaftstheorie
1. Allgemein: Gut, das auf dem Markt angeboten und nachgefragt wird.
2. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Güter, die für den Verkauf über Märkte zur Fremdbedarfsdeckung erzeugt werden. Ihr Preis entspreche dem Tauschwert.
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Interne Verweise
Ware
- Anschaffung
- Ausfuhrerstattung
- CPC
- Einfuhr
- Einfuhrzoll
- Freihafen
- Gewichtszoll
- Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS)
- Importüberschuss
- Internet Pure Player
- Kommissionsgeschäft
- Massenkonsum
- Normalpreis
- Nämlichkeitssicherung
- Pop-up Store
- Präferenzzoll
- Quote
- Re-Commerce
- Transaktionswert (einer Ware)
- Ursprungsland
- Ursprungszeugnis
- verbindliche Zolltarifauskunft
- Verbote und Beschränkungen
- vereinfachte Verfahren
- Verzollung
- vorübergehende Verwahrung
- Warenausfuhr
- Wareneinfuhr
- Warenexport
- Warenführer
- Wirtschaft
- Zoll
- Zollanmeldung
- Zollbehandlung
- Zollbeschau
- Zollbürgschaft
- Zollordnungswidrigkeit
- zugelassener Versender