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Ware

Kurzerklärung

Bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke). Ausführliche Erklärung

Fachautoren für dieses Stichwort
Dr. Dr. Jörg Berwanger
Leiter des Rechtsbereichs der Evonik in Saarbrücken
Dr. Astrid Meckel
Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Buch zum Thema
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Ausführliche Erklärung

I. Handelsrecht:

Bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).

Irreführende Angaben über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung, Art des Bezugs oder der Bezugsquelle von Waren können als unlauterer Wettbewerb (irreführende Werbung) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 5 UWG).

II. Zollrecht:

Alle beweglichen Sachen sowie elektrische Energie. Das Zollrecht unterscheidet zwischen Gemeinschaftsware und Nichtgemeinschaftsware.

III. Außenwirtschaftsrecht:

alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel (§ 4 AWG).

IV. Wirtschaftstheorie:

1. Allgemein: Gut, das auf dem Markt angeboten und nachgefragt wird.

2. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Güter, die für den Verkauf über Märkte zur Fremdbedarfsdeckung erzeugt werden. Ihr Preis entspreche dem Tauschwert.

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