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Anmeldekartell
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Widerspruchskartell. Sammelbegriff für Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle und Mittelstandskartelle, für die bis zur Siebten GWB-Novelle vom 1.7.2005 das Widerspruchsverfahren galt. Anmeldekartelle waren vom Verbot des § 1 GWB freigestellt, soweit die Wettbewerbsbehörde der Anmeldung innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist nicht aufgrund wettbewerblicher Bedenken widersprach. Seit der Siebten GWB-Novelle unterliegen die ehemaligen Anmeldekartelle wie nahezu alle anderen Arten von Kartellen der Legalausnahme, d.h. sie gelten ohne gesonderten Antrag oder Anmeldung als zulässig, es sei denn, die Freistellungsvoraussetzungen des § 2 GWB bzw. Art. 81 III EGV sind für sie nicht anwendbar. Einzige Ausnahme stellen Mittelstandskartelle dar, für die nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung nach § 32c GWB durch die Wettbewerbsbehörde beantragt werden kann, wonach diese hinsichtlich des antragsgegenständlichen Mittelstandskartells keinen Anlass zum Tätigwerden sieht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hatten die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bis zum 30.6.2009 sogar einen Rechtsanspruch auf eine solche Entscheidung der Kartellbehörde (§ 3 II 2 GWB).
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