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Ausfuhrverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    staatliches Verbot, gewisse Güter oder nach gewissen Ländern zu exportieren. A. besteht häufig für Rüstungsgüter, so z.B. i.d.R. für Waffenlieferungen deutscher Unternehmen in militärische Spannungsgebiete. Denkbar auch im Sinn eines Embargos.

    Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch beschränkt werden, auch durch weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrverfahren, Außenwirtschaftsgesetz), z.B. für Waffen und Munition, Nukleartechnologie und sonstige Waren von strategischer Bedeutung (sensible Technologien, Kriegswaffenkontrollgesetz) in bestimmte, als „sensibel” eingestufte Länder.

    A. können sich jedoch auch aus anderen gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Regelungen ergeben. So soll etwa Abfall grundsätzlich vor Ort entsorgt werden.

    Der Anteil genehmigungspflichtiger Güter an den gesamten Ausfuhren ist gering; A. sind sehr selten. Verstöße werden äußerst streng geahndet.

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