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Ausschuss der Regionen (AdR)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Ausschuss der EU, mit der Aufgabe, die Tätigkeit des Rats der Europäischen Union (Ministerrat) und der Europäischen Kommission beratend zu unterstützen (Art. 7 II und 263–265 EGV). Der Sitz des AdR ist in Brüssel. Dem AdR gehören nach Art. 263 EGV höchstens 344 Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU-Staaten an (z.B. Länder, Provinzen, Departements, Kreise oder Gemeinden. Die Ausschussmitglieder sind an keine Weisungen gebunden, werden von den EU-Regierungen vorgeschlagen und vom Rat auf vier Jahre ernannt. Seit dem Vertrag von Nizza müssen die AdR-Vertreter ein Wahlmandat ihrer Gebietskörperschaft innnehaben oder einer gewählten Versammlung gegenüber verantwortlich sein. Die nationale Zusammensetzung ist in Art. 263 EGV festgelegt und spiegelt in loser Form die unterschiedliche Größe der Mitgliedsländer wieder.

    2. Bedeutung: Die Schaffung des AdR eröffnet den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstmals die Möglichkeit einer gewissen Beteiligung am Willensbildungsprozess der EU. Seine Errichtung ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) zu sehen und verfolgt das Ziel, eine größere Bürgernähe der Gemeinschaftsentwicklung zu gewährleisten. Die Anhörung des AdR ist bes. bei Vorhaben der Regional- und Strukturpolitik sowie vor der Entscheidung anderer Fragen zwingend vorgeschrieben, die Zuständigkeiten bzw. zentrale Interessen der Regionen betreffen (z.B. Umwelt, Bildung und Verkehr).

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