Direkt zum Inhalt

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 28.4.1961 (BGBl I 481) m.spät.Änd., ergänzt durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Wichtigste nationale Gesetzesnorm des Außenwirtschaftsrechts. (Überprüfung auf aktuelle Veränderungen)

    I. Inhalt:

    Das AWG regelt national den Außenwirtschaftsverkehr und den Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen (ausgenommen mit Auslandswerten und Gold).

    II. Grundsatz:

    Das AWG beruht auf dem Grundsatz, dass alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, soweit sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen worden sind. Diese Beschränkungen können sich aus dem AWG selbst ergeben, aber auch aus anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften (z.B. über Zoll und Verbrauchsteuern, Marktordnungsgesetze für die Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche Vorschriften, Kriegswaffen-Kontrolle, Vorschriften zum Schutz deutschen Kulturgutes wegen Auswanderung, Gewerberecht etc.) sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 1 II).

    III. Unmittelbare gesetzliche Beschränkungen:

    Diese enthält das AWG für die Wareneinfuhr, während für den übrigen Außenwirtschaftsverkehr Beschränkungen durch Verbot oder das Erfordernis einer Genehmigung angeordnet werden können (durch Verordnung der Bundesregierung; § 27). Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen; in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist so wenig wie möglich einzugreifen; abgeschlossene Verträge dürfen nur berührt werden, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird. Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigen, nicht mehr vorliegen.

    IV. Genehmigung:

    Bedürfen Rechtsgeschäfte oder -handlungen einer Genehmigung, so ist diese zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet; andernfalls kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks überwiegt. Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden; sind nach dem Zweck einer Vorschrift nur in beschränktem Umfang Genehmigungen möglich, sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes bes. betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden.

    Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten (Widerruf) verbunden werden; Genehmigungen sind nicht übertragbar und können widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt bestand oder die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen oder weggefallen sind, wenn der Inhaber der Genehmigung einer Auflage nicht nachkommt oder die Genehmigung erschlichen wurde. Für die Genehmigung und ihre Ablehnung ist Schriftform vorgesehen; die Versagung oder nur beschränkte Erteilung einer Genehmigung kann nach den allgemeinen Vorschriften im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 30).

    Für die Erteilung von Genehmigungen sind grundsätzlich die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig, ferner die Bundesbank oder die Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (§ 28).

    V. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts:

    Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam, es wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam (§31). Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil gegen ihn schon vor Erteilung der Genehmigung ergehen; in die Urteilsformel muss ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen darf (§ 32); Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel.

    Zwangsvollstreckung nur, wenn und soweit Genehmigung erteilt ist.

    VI. Verfahren:

    Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes oder zur Überprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit nach dem AWG erforderlich sind. Es kann weiter angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen, bes. aus ihnen erwachsene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind (§ 26).

    Vgl. auch Kapitalverkehr, Auslandsniederlassungen, ausländische Unternehmungen im Inland.

    VII. Verstöße

    gegen das AWG werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet (§§ 33–43).

    VIII. Auskunftspflicht:

    Im Rahmen des AWG besteht gegenüber Verwaltungsbehörden, der Bundesbank, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Auskunftspflicht (§ 44). Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen und können einer Beschauung oder einer Untersuchung unterworfen werden; Beförderungsmittel und Gepäckstücke können darauf geprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist. Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausreist oder von dort einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach dem A. oder den dazu erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt ist (§ 46).

    Weitere Informationen unter www.bafa.de.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com