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Auszubildender

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Sinn des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung Person, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags eine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert.

    1. Pflichten: Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die für die Ausbildungsabschlussprüfung (Ausbildungsziel) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, den Weisungen des Ausbildenden oder Ausbilders zu folgen, über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (§ 9 BBiG).

    2. Rechte: a) Anspruch auf dem Lebensalter angemessene und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigende Vergütung; Mehrarbeit ist bes. zu vergüten. Anspruch auf Vergütung besteht auch für den Besuch der Berufsschule, für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§§ 10 ff. BBiG). Die Vergütung ist monatlich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, zu zahlen.

    2. Nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis, welches Auskunft über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden geben muss. Der Auszubildende kann Erweiterung auf Angaben über Führung, Leistung und bes. fachliche Fähigkeiten verlangen (§ 8 BBiG).

    Auszubildende werden durch die Berufsbildungsstatistik erfasst.

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