Begründungszwang
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen kein Begründungszwang. Es sollen allerdings die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 III AO). Bei Unklarheiten ist die zuständige Finanzbehörde gehalten, den angegriffenen Verwaltungsakt und das Einspruchsbegehren durch Rückfragen zu ermitteln (§§ 88 II, 91 AO).
Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat grds. die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 II AO). Ohne konkrete Anhaltspunkte wird allerdings über die (bereits bekannte) Aktenlage hinaus nicht ermittelt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aufrechnung Bestandskraft Betriebsstätte Bevollmächtigter Buchführungspflicht Eigentum Feststellungsbescheid Gesamtrechtsnachfolge Geschäftsfähigkeit Haftung Nichtigkeit Sittenwidrigkeit Sitz Stundung Treuhänder Verjährung Verwaltungsakt Veräußerung eidesstattliche Versicherung wirtschaftliches Eigentum
eingehend
Begründungszwang
ausgehend