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Beschwerde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Personalwirtschaft:

    Antrag auf Abänderung einer Maßnahme, durch welche sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt. Die häufigsten Gegenstände von B. im Betrieb sind ungenügende Entlohnung, schlechte Arbeitsbedingungen, unzureichende Sozialleistungen, schlechte Zusammenarbeit der Kollegen, Vorgesetztenverhalten, unbefriedigende Regelung der Arbeitszeit.

    II. Zivilprozessordnung:

    Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGB1 I 1887, 3138) wurde das Beschwerderecht (§§ 567–577 ZPO) neu geregelt. Die sog. einfache, an eine Frist nicht gebundene Beschwerde wurde abgeschafft und durch die sofortige B., die weitere B. an das nächsthöhere Gericht durch die Rechtsbeschwerde ersetzt. Die gesetzlich nicht geregelte außerordentlichen Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als statthaft angesehen.

    Strafverfahren:

    B. ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen Verfügungen des Gerichts zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt und soweit sie nicht der Urteilsfällung vorausgehen. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des BGHist keine B. zulässig. Dasselbe gilt für das Oberlandesgericht, allerdings nicht bei einer Reihe von Entscheidungen, die es als erstinstanzliches Gericht trifft. Hilft das Gericht, dessen Entscheidung mit der B. angefochten ist, nicht ab, ist sie dem B.-Gericht vorzulegen (§ 306 StPO). In besonderen Fällen ist die weitere und die sofortige B.gegeben (§§ 310, 311 StPO).

    IV. Finanzgerichtsbarkeit:

    1. In der Finanzgerichtsbarkeit(§§ 128–133 FGO) gegen
    (1) Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile (Revision) oder Vorbescheidesind;
    (2) gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Finanzgerichts oder des Berichterstatters;
    (3) gegen die Nichtzulassung der Revision. In Streitigkeiten über Kosten ist die B. nicht gegeben; dies gilt nicht für die B. gegen die Nichtzulassung der Revision. Die B. ist schriftlich beim Finanzgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Das Finanzgericht hilft der B. ab oder legt die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH)zur Entscheidung vor. Die B. hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

    2. Die B. als frühere Form des außergerichtlichen Rechtsbehelfs ist ab 1.1.1996 aufgehoben; nur noch Einspruch ist zulässig.

    V. Verwaltungsgerichtsordnung:

    1. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheidesind; zulässig, soweit nicht im Einzelfalle ausdrücklich ausgeschlossen (§ 146 VwGO). Die B. ist binnen zwei Wochennach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen. Über die B. entscheidet das Oberverwaltungsgericht, wobei es nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 IV VwGO).

    2. Gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die B. an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)grundsätzlich nicht zulässig (§ 152 VwGO).

    3. Die B. hat nur dann aufschiebende Wirkung,wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die unter 1. Genannten können aber auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 149 VwGO).

    VI. Freiwillige Gerichtsbarkeit:

    Freiwillige Gerichtsbarkeit.

    VII. Öffentliches Recht:

    Die B. ist nur in besonderen, gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich.

    VIII. Anders:

    Dienstaufsichtsbeschwerde.

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