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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Aufzeichnung eines realen oder fiktiven Gegenstandes, die dem Gegenstand ähnlich ist und deswegen wie der Gegenstand wahrgenommen werden kann.

    2. Marketing: B. weisen eine sehr hohe Beeinflussungskraft auf, da konkrete B. wie die Wirklichkeit wahrgenommen werden, während die Sprache ein verschlüsseltes und wirklichkeitsfremdes Zeichensystem ist.

    Vgl. auch Bildkommunikation, Schlüsselbild.

    3. Recht: Recht am Bild ist Persönlichkeitsrecht, das gegen missbräuchliche Verwendung zivilrechtlich durch Schadensersatz, Unterlassungs- und Verwertungsanspruch und strafrechtlich geschützt ist. Rechtsgrundlage ist das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie (KUG) vom 9.1.1907 (RGBl I S. 7) m.spät.Änd.: a) Verbreitung nur mit Einwilligung des Abgebildeten, die als erteilt gilt, wenn eine Entlohnung für Abbildung gezahlt wird. Bis zu zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten ist die Einwilligung der Angehörigen erforderlich (§ 22 KUG).

    b) Ohne Einwilligung dürfen u.a. verbreitet werden:
    (1) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
    (2) B., auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Ortschaft erscheinen;
    (3) B. von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen;
    (4) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. In allen diesen Fällen darf ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Angehörigen nicht verletzt werden (z.B. regelmäßig bei Verwendung zu Werbezwecken; § 23 KUG).

    Urheberrechtlich gilt § 60 UrhG: Der Besteller eines B. darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen; die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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