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Börsenrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Organ an Börsen, das an die Stelle des früheren Börsenvorstands getreten ist. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen und Unternehmen sowie evtl. weitere betroffene Wirtschaftsgruppen und Anleger vertreten sein. Die Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Dem Börsenrat obliegt der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenordnung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Überwachung sowie der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse.

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