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Clearing

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    allgemein die gegenseitige Auf- und Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen gleichen Partnern.

    1. Zahlungsverkehr: Verfahren der Übermittlung, der Abstimmung und in einigen Fällen der Bestätigung von Zahlungsaufträgen vor dem Zahlungsausgleich; dies entspricht im deutschen Sprachgebrauch dem Begriff der Zahlungsverkehrsabwicklung. U.U. beinhaltet Clearing auch eine Aufrechnung der Zahlungen und die Ermittlung von Nettopositionen für den anschließenden Zahlungsausgleich; dies entspricht in der Bundesrepublik Deutschland der Verwendung der Begriffe Abrechnung, Aufrechnung, Saldierung, Skontration. Die Bildung von Nettopositionen kann bilateral oder multilateral erfolgen. In der Bundesrepublik Deutschland wird der Zahlungsverkehr zwischen den Kreditinstituten (Interbanken-Clearing) entweder im bilateralen Clearing durch Austausch von Dateien zwischen den Kopfstellen des Kreditgewerbes mit anschließender Verrechnung der Endsumme über Zentralbank-Konten der Teilnehmer oder in den Verfahren der Bundesbank abgewickelt.

    Vgl. auch Abrechnungsverkehr, Automated Clearing House.

    2. Terminbörsen/Wertpapierabrechnungssysteme: Eine besondere Rolle hat das Clearing an Terminbörsen, dort werden durch das Clearinghouse noch weitergehende, spezielle Funktionen für die Abrechnung von Termingeschäften übernommen. Die Clearingstelle als zentraler Kontrahent tritt zwischen Käufer und Verkäufer, die so nicht mehr Vertragspartner sind; das ist jeweils die Clearingstelle, die so das Geschäft entpersonifiziert und das Bonitätsrisiko ausschaltet.

    Vgl. auch Clearstream International S.A.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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