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Dekartellierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zerschlagung; Auflösung wirtschaftlicher Unternehmenszusammenschlüsse, die auf Wettbewerbsbeschränkungen ausgerichtet sind.

    Die 1945 durch das Potsdamer Abkommen eingeführte Dekartellierung sollte die übermäßige Konzentration der Wirtschaftsmacht, bes. durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere monopolistische Abreden vernichten.

    Ziel der Dekartellierung war die Entflechtung, die vollständige Dezentralisierung der dt. Industrie sowie die Verringerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten.

    Grundsatz der Dekartellierung war das Kartellverbot; es wurde jedoch durch eine „Rule of Reason” abgeschwächt. Der Verbotsgrundsatz wurde 1957 durch das Kartellgesetz übernommen. Anders als in den USA (Antitrust) sieht das dt. Kartellrecht zwar keine ausdrückliche Möglichkeit vor, bestehende Unternehmen zu zerschlagen. Jedoch hat der Gesetzgeber mit der Achten GWB-Novelle vom 1.1.2013 klargestellt, dass die von der Kartellbehörde zur wirksamen Abstellung von Zuwiderhandlungen festgelegten Abhilfemaßnahmen auch struktureller Art sein, d.h. wenn notwendig auch zu einer Entflechtung führen können (§ 32 II GWB). Eine konsequente Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen ist deshalb ebenso notwendig wie eine wirksame Fusionskontrolle im Sinne einer präventiven Strukturkontrolle.

    Vgl. auch Deutsches Kartellrecht, Entflechtung.

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