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Einbruchdiebstahl

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Strafrecht:

    Bezeichnung für eine Form des bes. schweren Fall eines Diebstahls, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist:
    (1) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Aufbrechens von Behältnissen gestohlen (Einbruchdiebstahl i.e.S.) oder
    (2) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, dass zur Öffnung der im Inneren befindlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden (Nachschlüssel-Diebstahl).

    Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB).

    II. Versicherungswirtschaft:

    Versicherte Gefahr in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung. Einbruchdiebstahl liegt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008) vor, wenn der Dieb
    (1) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt,
    (2) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge dazu benutzt,
    (3) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,
    (4) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und gegen Personen Gewalt anwendet oder androht, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, sowie
    (5) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl (z.T. mit zusätzlichen Anforderungen) oder außerhalb des Versicherungsorts durch Raub an sich gebracht hatte.

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