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Einlagen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handelsrecht:

    Die Bar- oder Sachleistungen, mit denen sich ein Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligt.

    1. Aktiengesellschaft: Dem Nennwert bzw. höheren Ausgabebetrag der Aktien entsprechende Beträge, evtl. auch Sacheinlagen. E. dürfen nicht zurückgewährt werden; bei verbotswidriger Rückgewähr tritt persönliche Haftung des Aktionärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und Ersatzpflicht des Vorstandes ein (§§ 57, 62, 93 AktG).

    2. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen. Der Betrag kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden und er muss in Euro durch 50 teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlage muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ GmbHG).

    3. Offene Handelsgesellschaft: Der sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmende Gesellschaftsbeitrag.

    Mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen in gleichen Anteilen zu erbringen (§ 706 BGB). Zur Erhöhung der versicherten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet (§ 707 BGB), der Gesellschaftsvertrag kann aber in angemessener Grenze eine allgemeine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Gesellschafter zulassen.

    4. Kommanditgesellschaft: Es gilt Entsprechendes. Man unterscheidet aber bei den Kommanditisten Haftsumme (Hafteinlage) und Pflichteinlage. Der Kommanditist haftet zwar den Gläubigern der KG gegenüber mit seinem Privatvermögen, doch nur bis zur Höhe der Haftsumme, während die Pflichteinlage nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft.

    5. Stille Gesellschaft: Die E. des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 230 HGB) und wird dem Einlagekonto gutgeschrieben. Als Einlagen kann jeder Vermögenswert eingebracht werden, selbst eigene Forderung und Leistung von Diensten. Bei Insolvenz des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter ggf. den seinen Verlustanteil überschießenden Einlageteil als Insolvenzgläubiger geltend machen; hatte er seine E. noch nicht eingezahlt, so muss er den zur Deckung seines Verlustanteiles erforderlichen Betrag zur Insolvenzmasse geben (§ 236 HGB).

    Vgl. Abbildung „Einlagen

    Arten”.

    II. Steuerrecht:

    1. Begriff: Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt (§§ 4 I, 5 I EStG). Hierzu gehören Wirtschaftsgüter aller Art (z.B. Geld, Waren, Grundstücke, Forderungen, Patente), Nutzungen und Leistungen nur, wenn ein der Einlagen-fähiges Wirtschaftsgut vorliegt (z.B. hinsichtlich des Nutzungsrechts eine gesicherte Rechtsposition).

    Nicht einlagefähig oder andere Dienstleistungen sind die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers (keine Wirtschaftsgüter) sowie Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, da keine Nutzung im Betrieb erfolgt.

    2. Gewinnauswirkung: Einlagen dürfen gemäß § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen erhöht haben, ist der Gewinn um den Wert der E. zu vermindern.

    3. Bewertung: Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut
    (1) innerhalb von drei Jahren vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden oder
    (2) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wesentlich beteiligt (§ 17 I EStG) ist (§ 6 I 5 EStG).

    Vgl. auch verdeckte Einlagen.

    Gegensatz: Entnahmen.

    III. Bankwesen:

    1. Begriff: Zahlungsmittel aus dem Nichtbankenbereich, die bei Banken deponiert werden (Zahlungsmittel aus dem Bankenbereich, aufgenommene Gelder und Darlehen). Die Begründung einer E., deren Begriff gesetzlich nicht definiert ist, setzt einen schuldrechtlichten Vertrag in Form eines Darlehensvertrags gemäß § 488 BGB oder eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages gemäß § 700 BGB (auch als „Summenverwahrung” oder „depositum irregulare” bezeichnet) voraus.

    2. Arten: a) Nach der Art der Einlagen:
    (1) Sichteinlagen,
    (2) Termineinlagen und
    (3) Spareinlagen.

    Sicht- und Termineinlagen werden auch unter dem Begriff Depositen subsumiert.

    b) Nach den Einlegern:
    (1) Nichtbankeneinlagen und
    (2) Bankeneinlagen.

    Vgl. auch Einlagengeschäft.

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