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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Entscheidungstheorie:

    1. Begriff: Auswahl einer Aktion aus einer Menge verfügbarer Maßnahmen unter Berücksichtigung möglicher Umweltzustände mit Willensakzent: E. = Willenbildung + Entschluss (unverbindliche gedankliche Alternativen-Wahlen ohne Realisierungsabsicht aus der Menge der E. sind ausgeschlossen).

    Anders: Entschluss.

    2. Voraussetzung: Zielkriterien zur Bewertung der möglichen Aktionen.

    3. Arten:
    (1) Nach der Häufigkeit: Einmalige und wiederkehrende E.;
    (2) nach der Fristigkeit: Kurz-, mittel- und langfristige E.;
    (3) nach der Tragweite: Konstitutive (z.B. Gründungsentscheidung) und laufende E.;
    (4) nach dem Geltungsbereich: Gesamtbetriebs- und Funktions-E. bzw. Total- und Partial-E.;
    (5) nach dem Sicherheitsgrad der Informationen: E. unter Sicherheit, unter Risiko und unter Unsicherheit;
    (6) nach der Zahl der zu berücksichtigenden Ziele: E. bei Einfach- und Mehrfachzielsetzung;
    (7) nach der personalen Dimension (Zahl der Entscheidungsträger): Individualentscheidung und Kollektiventscheidung;
    (8) nach getrennter oder vereinter Entscheidungs- und Ausführungsaufgabe: Selbstentscheidung und Fremdentscheidung;
    (9) nach dem Verlauf des Entscheidungsprozesses: Simultane und sukzessive E.;
    (10) nach der Struktur des Entscheidungsproblems: E. für wohlstrukturierte und schlecht strukturierte Entscheidungsprobleme.

    Die Differenzierung basiert jeweils auf einem Kriterium und ist daher nicht überschneidungsfrei.

    4. Eine allgemein gültigere Typologie knüpft an die übergreifenden Merkmale Komplexität und Determiniertheit an:
    (1) Komplexität: Art und Anzahl von Variablen und ihren Beziehungen;
    (2) Determiniertheit: Möglichkeit bzw. Ausmaß der Festlegbarkeit des Entscheidungsablaufs. Extrempunkte sind nicht programmierbare Entscheidung und programmierbare Entscheidung.

    Vgl. auch Entscheidungsphasen, Entscheidungsprozess, situative Entscheidung.

    II. Europäisches Gemeinschaftsrecht:

    Rechtsakt der EG und der EAG zur Regelung eines Einzelfalles. E. sind in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die in der Entscheidung bezeichnet sind (Art. 249 EGV, Art. 161 EAGV). Wegen ihrer individuellen Geltung dem Verwaltungsakt des deutschen Rechts vergleichbar.

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