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Europäisches Parlament

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: Das gemeinsame parlamentarische Organ der beiden, der EU zugrunde liegenden Einzel-Gemeinschaften (E(W)G, EAG). Es besteht aus Vertretern der „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten” (Art. 189 EGV). Es hat seinen Sitz in Straßburg; Ausschüsse und Fraktionen tagen in Brüssel. Die Abgeordneten des E.P. werden für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgern der Mitgliedstaaten direkt gewählt. Im E.P. existieren keine nationalen Gruppierungen, sondern politische Fraktionen auf Unionsebene. Es hat 785 Sitze. Das Land mit den meisten Sitzen ist Deutschland (99). Der Anzahl der Mandate eines Mitgliedslandes liegt ein vertraglicher Schlüssel zugrunde, der an der Bevölkerungszahl orientiert ist.

    2. Kompetenzen: Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat sich das E.P. schrittweise zu einem Mitgestalter der Gemeinschaftspolitik entwickelt. Bes. seine Gesetzgebungsbefugnisse wurden ständig erweitert.

    a) Haushaltsbefugnisse: Aufgrund seiner Position im Haushaltsverfahren kann das E.P. Einfluss auf die finanziellen Spielräume für die verschiedenen Politikbereiche nehmen. Das E.P. hat das Recht, den Gesamt-Haushaltsplan der EU (EU-Haushalt) abzulehnen; bei den sog. nicht-obligatorischen Ausgaben (z.B. Strukturfonds, Forschungsprogramme, Umweltpolitik, Verkehr) kann das Parlament die Höhe der Etatansätze beschließen.

    b) Gesetzgebungsbefugnisse: Der Vertrag von Rom sah ursprünglich vor, dass die Kommission Rechtsakte vorschlug und der Rat sie

    seit 1979 nach Anhörung des Parlaments

    verabschiedete. Der Unionsvertrag gibt ihm das Recht, Gesetzgebungsvorhaben indirekt zu initiieren, verpflichtet die Kommission aber nicht ausdrücklich, auf Aufforderung des E.P. einen Vorschlag für einen zu erlassenden Rechtsakt auszuarbeiten. Die Überprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission gibt dem Parlament Gelegenheit, seine Prioritäten anzumelden. Bei der Mitwirkung des E.P. an der EU-Gesetzgebung in der „Ersten Säule” der EU kann man abgestufte Mitwirkungsrechte unterscheiden:
    (1) Anhörungsverfahren,
    (2) Kooperationsverfahren,
    (3) Zustimmungsverfahren,
    (4) Mitentscheidungsverfahren. In der „Zweiten und Dritten Säule” (EU) hat das E.P. lediglich Beratungs-, Anhörungs- und Kontrollrechte.

    c) Ernennung und Kontrolle: Die Europäische Kommission ist dem E.P. verantwortlich. Nach Ende eines Haushaltsjahrs entscheidet das E.P. auf der Basis des Berichts des EuRH über die Entlastung der Kommission. Das E.P. hat das Recht, die Europäische Kommission zu einer Rechtsetzungsinitiative aufzufordern. Seit 1999 findet vor der Ernennung des Kommissionspräsidenten und der Mitglieder der Kommission im E.P. eine öffentliche Anhörung und Befragung der vorgeschlagenen Kandidaten und eine anschließende Abstimmung statt. Das E.P. muss der Ernennung der Kommissare zustimmen, kann einem amtierenden Kommissar das Vertrauen entziehen und die Kommission über ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen (Art. 216 EGV).

    Weitere Informationen unter www.europarl.de und www.europarl.eu.int  .

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