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Finanzvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Finanzwissenschaft:

    1. Begriff: Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der wirtschaftlich genutzt wird (auch Erwerbsvermögen genannt). Das Finanzvermögen unterliegt

    abgesehen von haushalts- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen

    dem Privatrecht, ohne die für das Verwaltungsvermögen geltenden Abweichungen und Einschränkungen.

    Gegensatz: Verwaltungsvermögen.

    2. Bestandteile:
    (1) Betriebsvermögen (Wirtschaftsbetriebe, Kapitalbeteiligungen);
    (2) allgemeine Kapital- und Sachvermögen, soweit diese nicht Verwaltungs- oder Betriebsvermögen sind (z.B. Darlehen und Treuhandvermögen).

    3. Zwecke:
    (1) Aus den typischen Aufgabenfeldern der öffentlichen Hand abgeleitete Zwecke, z.B. Tätigkeiten, die durch freie Unternehmerinitiativen nicht oder nur unvollkommen wahrgenommen werden bzw. den Unternehmern nicht überlassen bleiben sollen;
    (2) Finanzvermögen als Folge von Sanierungen;
    (3) Einnahmeerzielung;
    (4) Einflussnahme auf Unternehmen und Märkte.

    4. In der neueren Diskussion wird die Legitimation dieser Form der Staatstätigkeit kritisch hinterfragt; dabei geht es v.a. um die Privatisierung des Finanzvermögens.

    II. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung:

    Synonym für Geldvermögen bzw. Forderungen.

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