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Fraktion

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zusammenschluss von Mitgliedern des Bundestages. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag, die klagen und verklagt werden können. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. Näheres ist in §§ 45 ff. des Abgeordnetengesetzes i.d.F. vom 21.2.1996 (BGBl I 326) m.spät.Änd. geregelt (§ 10 GO-BT). Die Fraktionen sind in Organstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt (§ 63 BVerfGG).

    Nach der Fraktionsstärke richten sich die Stellenanteile bei der Zusammensetzung der Ausschüsse des Ältestenrats. Danach wird der Ausschussvorsitz festgelegt.

    Ähnliche Regelungen gelten für die Fraktionen in den Landesparlamenten und den Kommunalvertretungen.

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