Gesamteffektivzins
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In der früheren Preisangabenverordnung war lediglich die Effektivzinsangabe vorgeschrieben. Insbesondere bei Kombinationsprodukten ist aber eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Angeboten nur über den Gesamteffektivzins möglich, d.h. nicht nur die Finanzierungskosten müssen berücksichtigt werden, sondern auch die Aufwendungen für eine Sparleistung und mögliche Abschlussgebühren für derartige Verträge. In der aktuellen PAngV § 6 Absatz 8 ist dazu ausgeführt, dass bei vor- und zwischenfinanzierten Bausparverträgen für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben ist.
Vgl. auch Effektivzinsberechnung.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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