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Gesellschaftsformen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Rechtsformen für Handelsgesellschaften, d. h. den Zusammenschluss von Personen zum gemeinsamen Betrieb von Handelsgeschäften, aber auch für Gesellschaften, die sich zur Erreichung anderer Zwecke verbunden haben.

    1. Nach Handelsgesetzbuch (HGB): Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sowie stille Gesellschaft (atypische stille Gesellschaft).

    2. Nach Aktiengesetz (AktG): Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

    3. Nach Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG): Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    4. Nach Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG): Eingetragene Genossenschaften.

    5. Nach Versicherungsaufsichtsgesetz: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

    6. Keine Handelsgesellschaft ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).

    7. Der Ausübung Freier Berufe dient die Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

    8. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) als supranationale Gesellschaftsform. Ergänzend gilt neben dem EWIV-Ausführungsgesetz (BGBl I 1988 514) das Recht der OHG.

    9. Societas Europaea (SE) als europäische Gesellschaftsform für Aktiengesellschaften, in der Bundesrepublik Deutschland durch das SE-Ausführungsgesetz v. 22.12.2004 (BGBl. I 3675) eingeführt.

    10. Societas Cooperativa Europaea (SCE) als europäische Gesellschaftsform für Genossenschaften, in der Bundesrepublik Deutschland durch das SCE-Ausführungsgesetz v. 14.8.2006 (BGBl. I  1911) eingeführt.

    11. Gelegenheitsgesellschaften (Vereinigungen zu vorübergehenden handelsrechtlichen Zwecken) werden rechtlich nicht als Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinn behandelt.

     

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