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Gesellschaftsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Grundsätzliches:

    1. Begriff: Die die Gesellschaft schaffende vertragliche Rechtsgrundlage, oft auch Satzung genannt.

    2. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge finden Anwendung. Auch die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags ist zulässig, hat aber keine rückwirkende Kraft mehr, sobald die Gesellschaft ins Leben getreten ist, und wirkt nie gegen gutgläubige Dritte; sie wirkt nur wie eine Kündigung, die i.d.R. zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern führt.

    3. Bedeutung in der Volkswirtschaftstheorie: Konstitutionenökonomik, Konsensethik.

    II. Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft:

    Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft.

    1. Keine Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag, außer z.B. bei Einbringen eines Grundstückes.

    2. Im Wesentlichen kann der Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden. Der Gesellschaftsvertrag muss die besonderen Voraussetzungen der OHG enthalten und den Hinweis, dass die Gesellschafter ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben wollen.

    3. Vertragsmängel, die zur Nichtigkeit oder Anfechtung des Gesellschaftsvertrags führen, können bei der bereits in Vollzug gesetzten, d.h. tätig gewordenen Gesellschaft, nur beschränkt geltend gemacht werden.

    III. Stille Gesellschaft:

    Regelung wie oben. Da die stille Gesellschaft nach außen nicht hervortritt, können bei Vertragsmängeln die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung und die Nichtigkeit ohne Einschränkung Anwendung finden.

    IV. Partnerschaftsgesellschaft:

    Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss enthalten: Namen und Sitz der Partnerschaft, Name, Beruf und Wohnort der Partner und den Gegenstand der Partnerschaft (§§ 35 PartGG).

    V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

    1. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form, ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und zum Handelsregister einzureichen.

    2. Inhalt: a) Er muss enthalten: Firma, Sitz und Gegenstand der GmbH, Betrag des Stammkapitals und der einzelnen Stammeinlagen.

    b) Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass im Gesellschaftsvertrag nahezu alles vereinbart werden kann, was nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Üblich sind Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlussfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen.

    3. Abänderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter (Dreiviertel-Mehrheit); sie ist von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

    VI. Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien:

    Satzung.

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