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Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können, vom 11.3.2008 (BGBl I 306) m.spät.Änd.; verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Abzweigung und Verwendung von bestimmten chemischen Erzeugnissen (Grundstoffen) zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu unterbinden bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Für das Herstellen und Inverkehrbringen von Grundstoffen einschließlich ihrer Zubereitungen sind umfassende Kontrollmaßnahmen vorgesehen, die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für alle Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft verbindlich geregelt sind. Kontrollmaßnahmen sind v.a. Erlaubnisse und Anzeigen über das Herstellen und Inverkehrbringen von Grundstoffen, Aufzeichnungen, Kennzeichnungen sowie die Benennung eines Verantwortlichen in jedem Bereich, der Grundstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt. Ferner enthält das GÜG die Pflicht der Betriebe zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die gegenseitige Unterrichtung der Behörden sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.

    Vgl. auch Betäubungsmittelgesetz (BtmG).

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