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Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV 2009), geändert 2021 und 2023 mit Wirkung zum 1.1.2024
    Die Heizkostenverordnung  regelt die Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser im Miet-/Nutzungsverhältnis sowie im Wohneigentumsverhältnis.

    • § 1  Anwendungsbereich
    • § 2  Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
    • § 3  Anwendung auf das Wohneigentum
    • § 4  Pflicht zur Verbrauchserfassung
    • § 5  Ausstattung zur Verbrauchserfassung
    • § 6  Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
    • § 7  Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    • § 8  Verteilung der Kosten mit Warmwasser
    • § 9  Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
    • § 10 Überschreitung der Höchstsätze
    • § 11 Ausnahmen
    • § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

    Zu den Ausnahmen gehören Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wobei eine vom Vermieter selbst bewohnt wird. Zudem fallen Wohnungen aus dem Anwendungsbereich heraus, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen, etwa Gasetagenheizung. Sofern Einfamilienhäuser vermietet werden, die nur von einer Mietvertragspartei bewohnt werden, findet die Heizkostenverordnung keine Anwendung.
    Mit der Verabschiedung der neuen Energieeffizienzrichtlinien im Dezember 2018 hat die Europäische Union den Grundstein für eine transparentere Heizkostenabrechnung gelegt. Durch die verbrauchsabhängige Abrechnung soll das Verbrauchsverhalten der Bewohner beeinflusst und so Energieeinsparungen gefördert werden. Die Novellierung der Heizkostenverordnung ist vom Gesetzgeber zum 1.1.2022 beschlossen worden. Gemäß den Anforderungen werden Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet, Bewohnern unterjährig, bis hin monatlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Grundlage für eine monatliche Abrechnung bildet eine moderne Verbrauchsdatenerfassung per Fernauslesung. Daher müssen alle neu zu installierenden Ausstattungen fernauslesbar sein; bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte  nachgerüstet werden.
    Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1.10.2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30.9.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.

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