Direkt zum Inhalt

Kartellbehörden

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Kartellbehörden sind gemäß § 48 I GWB das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (Landeskartellbehörden).

    Die Zuständigkeit des BMWi erschöpft sich dabei auf das Erteilen einer Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Das Bundeskartellamt ist exklusiv für die Zusammenschlusskontrolle zuständig und übt darüber hinaus die Kartell- und Missbrauchsaufsicht in solchen Fällen aus, in denen das missbräuchliche Verhalten oder die wettbewerbsbeschränkende Wirkung einer Absprache über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 II GWB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com