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Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Definition: Was ist "Kassenärztliche Vereinigung (KV)"?

eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und der psychologischen Psychotherapeuten; neben der Ärztekammer ein Teil der sozialen Sicherung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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    1. Überblick: eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und der psychologischen Psychotherapeuten; neben der Ärztekammer ein Teil der sozialen Sicherung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    In Deutschland sind aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte etwa 97 Prozent zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen. Diese Ärzte müssen Mitglieder der KV sein. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 23 KV. Deren Spitzenorganisation ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Sitz in Berlin. Die KBV ist die Interessenvertretung der Vertragsärzte auf Bundesebene.

    2. Aufgabenbereiche: a) Sicherstellungsauftrag: Er besagt, dass die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der sozialen Sicherung durch schriftliche Verträge zwischen KV und gesetzlichen Krankenkassen so zu regeln ist, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis gewährleistet ist. Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch einen ausreichenden Notfalldienst.

    Eine Unter- wie eine Überversorgung der Bevölkerung ist zu vermeiden. Diesem Zweck dient die Bedarfsplanung, die seit einigen Jahren nur noch in eingeschränktem Umfang den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht.

    Zur Sicherstellung der Versorgung verfügen die KV über eine Reihe von Instrumenten. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung.

    b) Gewährleistungsauftrag: Er überträgt im Rahmen der sozialen Sicherung der KV die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der kassenärztlichen Tätigkeit. Diese Aufgabe umfasst bes. die Honorarverteilung gegenüber den Vertragsärzten auf der Grundlage der mit den Verbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträge und der Abrechnungsprüfung. Die Abrechnung des einzelnen Arztes gegenüber der KV erfolgt auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen [BMÄ] und Ersatzkassen-Gebührenordnung [E-GO]), das im Zuge des medizinisch-technischen Fortschritts ständig überarbeitet wird. In diesem Leistungsverzeichnis sind alle abrechenbaren Leistungen aufgeführt und die Bewertungsrelationen zwischen ihnen festgelegt.

    c) Vertragshoheit: Im Rahmen der sozialen Sicherung besagt sie, dass die KV für den Abschluss von Verträgen mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen zur Gestaltung der kassenärztlichen Versorgung zuständig ist. In diesen Verträgen werden die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen festgelegt. Neben der Regelung von Honorarfragen werden in solchen Verträgen auch inhaltliche Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit definiert. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Vertragspartner das Schiedsamt anrufen.

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