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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In speziellen Protokollen zum Vertrag über die EU (EUV) wurden als Voraussetzung für die Teilnahme an der Dritten Stufe (Endstufe) der Europäischen Währungsunion folgende makro-ökonomische K. festgelegt:
    (1) Die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte eines zur Teilnahme qualifizierten Mitgliedslands darf maximal 3 Prozent und
    (2) die öffentliche Gesamtverschuldung maximal 60 Prozent seines Brutto-Inlandsprodukts betragen;
    (3) die nationale, mithilfe eines speziell zu diesem Zweck geschaffenen Verbraucherpreisindex (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI)) ermittelte Inflationsrate darf diejenige der drei preisstabilsten EU-Staaten um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte überschreiten;
    (4) die jeweilige Währung darf in den zwei vorhergehenden Jahren nicht mehr gegenüber den EWS-Währungen abgewertet worden sein;
    (5) das Niveau der langfristigen Zinsen der betreffenden nationalen Währung darf seit mehr als einem Jahr nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Niveau der drei stabilsten EU-Staaten gelegen haben.

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