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Lizenz

Definition: Was ist "Lizenz"?

die vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichen Verwertungsrechts einem Dritten eingeräumte Befugnis, die dem Rechtsinhaber zustehenden Verwertungsrechte auszuüben (Nutzungsrecht).

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    Licensing. 1. Begriff: die vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichen Verwertungsrechts einem Dritten eingeräumte Befugnis, die dem Rechtsinhaber zustehenden Verwertungsrechte auszuüben (Nutzungsrecht). Lizenzen i.e.S. sind Nutzungsrechte an den technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Sortenschutzrecht), ferner an Halbleiterrechten (Halbleiterschutzrecht) und Marken, in der Sache aber auch die Dritten eingeräumten Nutzungsrechte an Geschmacksmustern, Schriftzeichen und urheberrechtlichen Verwertungsrechten. Im Einzelnen: Berechtigung zur Nutzung von
    (1) Erfindungen oder von Schutzrechten für Erfindungen (Patente),
    (2) Gebrauchsmustern oder deren Anmeldungen,
    (3) Marken, Copyrights,
    (4) technischem Know-how (Technologie-Transfer),
    (5) kaufmännischem, v.a. Marketing- und Management-Know-how; alle mit der vertraglich fixierten Erlaubnis zur Nutzung von Urheberrechten und/oder mit Know-how-Überlassungsabkommen verbundenen (v.a. absatzmarktorientierten) Planungen und Handlungen des Lizenzgebers.

    Vgl. auch internationale Lizenz.

    2. Arten: a) ausschließliche und nicht ausschließliche (einfache) Lizenz.
    b) unbeschränkte und beschränkte Lizenz: Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer weiteren Lizenz berührt im Patent- und Gebrauchsmusterrecht die vorher erteilten ausschließlichen oder einfachen Lizenzen nicht (§ 15 III PatG, § 22 III GebrMG). U.U. kommt die Erteilung einer Zwangslizenz in Betracht.
    c) Nach dem Gegenstand der Lizenz: Produktlizenz, Produktionslizenz, Markenlizenz, Vertriebslizenz.

    3. Lizenzgebühren: Es gibt keine Richtlinien bzw. Grundsätze mit allg. gültigem Charakter für die Bemessung von Lizenzgebühren. Die Bemessung kann sich am Umsatz bzw. Absatz (Umsatz- oder Stücklizenzgebühren), u.U. in Jahresstaffeln und mit garantiertem Mindestbetrag, orientieren oder als einmalig zu zahlende Pauschallizenzgebühr ausgestaltet sein. Außerdem sind Kombinationsformen der beiden Grundformen denkbar.

    Vgl. auch Lizenzgebühren.

    4. Bilanzierung: a) Handelsbilanz: Lizenz als immaterielles Anlagegut (immaterielle Wirtschaftsgüter) aktivierbar.
    b) Steuerbilanz: Lizenz als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierungspflichtig, sofern Lizenz durch einmalige Zahlung käuflich erworben ist.

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