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Revision von Lizenzbereitschaft vom 19.02.2018 - 17:03

Lizenzbereitschaft

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    Erklärung des Anmelders oder Inhabers eines Patents gegenüber dem Patentamt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (§ 23 PatG). Sie beinhaltet den Verzicht auf das alleinige Recht zur Benutzung der patentierten Erfindung und hat eine Ermäßigung der Patentgebühren zur Folge. Lizenzbereitschaft kann gemäß Art. 2 II EPÜ auch für ein europäisches Patent erklärt werden, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist.

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