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Lohnsteuerhilfeverein

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (§ 13 I StBerG).

    2. Anerkennung (§§ 14–20 StBerG): erfolgt bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf Antrag durch die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Anerkennung erlischt durch Auflösung des Vereins, Verzicht auf Anerkennung und Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Oberfinanzdirektion kann die Anerkennung unter den Voraussetzungen des § 20 StBerG zurücknehmen oder widerrufen.

    3. Pflichten (§§ 21–26 StBerG): Der Lohnsteuerhilfeverein hat Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen jährlich durch Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben. Die Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins müssen durch eine sachgemäße Person geleitet werden.

    4. Aufsicht (§§ 27–30 StBerG): Die Mitglieder des Vorstandes und Personen, denen sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung bedient, haben der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde u.a. Auskunft zu geben und Akten vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann in den Geschäftsräumen Prüfungen vornehmen.

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