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Ministererlaubnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Einzelfallbezogene Regelung des § 42 GWB, nach der vom Bundeskartellamt nach § 36 I GWB untersagte Zusammenschlüsse auf Antrag der beteiligten Unternehmen mit Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie dennoch vollzogen werden dürfen. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 42 II GWB). Die alternativ nebeneinander stehenden Erlaubnisvoraussetzungen sind dabei teils wirtschaftlicher ("gesamtwirtschaftliche Vorteile"), teils allgemein-politischer  Natur ("Rechtfertigung durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit"). Hinzu kommt, dass die Erlaubnis nur dann erteilt werden darf, wenn die mit dem Zusammenschluss verbundene Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme (Sondergutachten) der Monopolkommission einzuholen und den betroffenen Landeskartellbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 42 III GWB).

    Eine Ministererlaubnis kann nach § 41 III GWB auch für bereits vollzogene Zusammenschlüsse erteilt werden, die ansonsten vom Bundeskartellamt zu entflechten wären.

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