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Mogelpackung

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    unter Verstoß gegen das Eichgesetz i. d. F. v. 23.3.92 (BGBl I 711) m.spät. Änd. oder die Fertigpackungsverordnung i. d. F. v. 8.3.1994 (BGBl I 451, 1307) m. spät. Änd. aufgemachte Ware zur Täuschung des Verbrauchers über die Füllmenge. M. sind sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb) und irreführende Werbung (Kundenfang, § 7 II EichG,§ 6 ff FertigpackVO, § 5 UWG).

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