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öffentlicher Glaube des Grundbuchs

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    folgt aus dem Publizitätsprinzip.

    1. Grundbuchvermutung, dass eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB).

    2. Der Inhalt des Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig und ermöglicht weitgehend gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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