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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verleihung der Doktorwürde (Doktor (Dr.)) durch den Fachbereich einer Hochschule aufgrund der von den einzelnen Fachbereichen erlassenen Promotionsordnungen.

    2. Voraussetzungen: a) Allgemein: In den meisten Fällen durch Examen (Diplom, Master oder Staatsexamen) abgeschlossenes oder ausnahmsweise nicht abgeschlossenes sechs- bis achtsemestriges Hochschulstudium.

    b) Einreichung einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Arbeit (Inaugural-Dissertation).

    c) Ablegung einer mündlichen Prüfung (Rigorosum) unter Vorsitz des Dekans des betreffenden Fachbereichs. Mindestens drei Prüfungsfächer, und zwar ein Hauptfach (Gegenstand der Dissertation) und zwei Nebenfächer.

    3. Speziell: a) Dr. oec. oder Dr. rer. oec. (Doktor der Wirtschaftswissenschaften) bzw. Dr. rer. pol. oder Dr. scient. pol. oder Dr. oec. publ. (Doktor der Staatswissenschaften): Studium an dem wirtschafts-, staats- oder sozialwissenschaftlichen Fachbereich einer Universität, Technischen Hochschule (Universität) oder sonst. Hochschule, Abschluss mit Diplom- bwz Masterprüfung.

    b) Dr. iur. (iuris): Nach Studium an dem rechts- und staatswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität, Ablegung des sog. Staatsexamens (Referendarprüfung), von dessen Ergebnis u.U. die Zulassung zur Promotion abhängig ist.

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