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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    empfehlender Ratschlag.

    Rechtliche Folgen: Wer einem anderen einen R. oder eine Empfehlung erteilt, haftet grundsätzlich nicht für den Schaden, der dem anderen aus der Befolgung entsteht (§ 675 II BGB). Haftung kann sich jedoch im Einzelfall aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Rechtsverhältnis ergeben.

    Wer sich vertraglich zur Beratung verpflichtet hat, ist auch für die Richtigkeit des R. verantwortlich und kann bei Verschulden ersatzpflichtig sein; z.B. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Auskunftsbüro, Reisebüro.

    Wer bewusst falschen R. erteilt, um einem anderen zu schaden, haftet wegen Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB).

    Auch wenn auf R. oder Auskunftserteilung gerichteter Vertrag fehlt, kann sich eine Haftung aus dem durch dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung entstandenen Treueverhältnis ergeben; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken schließen die Haftung jedoch aus.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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