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Schengener Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übereinkommen von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten BeNeLux-Wirtschaftsunion, der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, auch „Schengen II” genannt, sowie das Durchführungsabkommen von 1990 („Schengen II”; vgl. Zustimmungsgesetz vom 15.7.1993 (BGBl II 1010)). Ziel der völkerrechtlichen Vereinbarungen sind der Abbau von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen und Ausgleichsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus durch Verstärkung und Abstimmung der Kontrollvorkehrungen. Kernstück ist das Schengener Informationssystem (SIS), mit einer zentralen Datenerfassungsstelle in Straßburg und nationalen Stellen, die den grenzüberschreitenden Verkehr erfassen sollen. Im Februar 2009 sind 25 europäische Staaten (inkl. der Schweiz) Mitglieder des Schengen-Raums. EU-Staaten, die nicht Mitglieder von Schengen sind: Großbritannien, Irland, Zypern, Bulgarien und Rumänien.

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