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Schlussrechnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Insolvenzverfahren Form der Rechenschaftslegung des Insolvenzverwalters bei Beendigung seines Amtes gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO).

    Inhalt: Tätigkeitsbericht, Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; die Schlussrechnung muss an Inventur und Bilanz anschließen, die bei Insolvenzeröffnung vorgelegt wurden.

    Termin: Sch. ist spätestens eine Woche vor dem Schlusstermin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niederzulegen (falls ein Gläubigerausschuss besteht, mit dessen Bemerkungen).

    Über Einwendungen, die nur im Schlusstermin erhoben werden können, entscheidet notfalls das Gericht. Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt die Schlussrechnung als anerkannt; der Verwalter ist insoweit entlastet und seiner Verantwortlichkeit (§ 60 InsO) enthoben.

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