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sonstiges Vermögen
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Begriff des Bewertungsgesetzes; relevant im Rahmen der früher erhobenen Vermögensteuer: Alle Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen gehören und nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 111 BewG (zum 1.1.1997 aufgehoben) fielen.
Beispiele: Spareinlagen, Bankguthaben, Aktien, Geschäftsguthaben, Kapitalwert von Nießbrauchrechten, noch nicht fällige Versicherungsansprüche, Edelmetalle, Schmuck- und Luxusgegenstände.
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