Direkt zum Inhalt

soziales Jahr

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    freiwilliges soziales Jahr. 1. Begriff: Ganztätige pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Gesundheitshilfe, v.a. in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen u.a.

    2. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.7.2002 (BGBl I 2596) m.spät.Änd.

    3. Das soziale Jahr soll zwischen der Vollendung des 17. und 27. Lebensjahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet werden; Helfer und Helferinnen müssen sich mind. für sechs Monate verpflichten. In Ausnahmefällen kann das soziale Jahr schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet werden.

    4. Vergütung: Den Helfern und Helferinnen dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zweck der Höherversicherung ersetzt werden.

    5. Steuerliche Vergünstigungen werden den Eltern unter diesen Voraussetzungen gewährt ähnlich wie für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden (Berufsausbildungskosten, Kinderfreibetrag).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com