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Begriff des Einkommensteuerrechts. Ein Freibetrag von 1.370 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.740 Euro (2006), der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen ist (§ 20 IV EStG). In 2007 und 2008 beträgt der Freibetrag 750 Euro oder bei Zusammenveranlagung 1.500 Euro.
Vgl. auch Kapitalertragsteuer; Abgeltungssteuer ab 2009.
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