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Revision von subventionserhebliche Tatsachen vom 25.02.2013 - 18:43
subventionserhebliche Tatsachen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tatbestand des Subventionsbetruges:
(1) Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind;
(2) Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (Legaldefinition in § 264 VIII StGB).
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