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Teledienstegesetz (TDG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz. Zweck des T. ist es, einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es gilt für alle derartigen Dienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

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