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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung eines Beamten und Richters ohne Zusage der Umzugskosten (§ 15 des Bundesreisekostengesetzes vom 26.5.2005 [BGBl. I 1418] m.spät.Änd).

    Vgl. auch Trennungsentschädigung.

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