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verbindliche Zolltarifauskunft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die verbindliche Zolltarifauskunft (Art. 12 ZK) wird von bestimmten Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten mit dem Ziel erteilt, dem Antragsteller verbindlich die Einreihung einer Ware in den Zolltarif zuzusichern.

    2. Merkmale: Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft hat jede natürliche und juristische Person. Dem Antrag, der sich nur auf die Ware beziehen darf, sind in aller Regel Muster- oder Warenproben beizufügen. Wenn dies nach den Umständen nicht möglich ist (z.B. wegen Größe oder Verderblichkeit einer Ware), so müssen dem Antrag drei Abbildungen oder genaue Beschreibungen beigefügt werden, die die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ermöglichen. Der nach der verbindlichen Zolltarifauskunft Berechtigte kann bei der Erledigung der Zollformalitäten von der Zollbehörde verlangen, dass sie die Ware der Auskunft entsprechend behandelt.

    3. Abgrenzung: Eine Auskunft tritt außer Kraft, wenn die in ihr angewandten Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben werden, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Ausstellung (Art. 12 IV ZK). Ungültig wird eine Auskunft, wenn:
    (1) die Nomenklatur geändert wird,
    (2) eine Einreihungs-Verordnung erlassen wird,
    (3) Erläuterungen oder sonstige nicht rechtsverbindliche Entscheidungen im internationalen oder im Gemeinschaftsbereich erlassen werden,
    (4) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergeht oder die Zollbehörde eine Auskunft aus anderen als den stehenden aufgeführten Gründen ändert (Art. 12 IV ZK). Eine Auskunft ist nichtig, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Berechtigten erteilt wird (Art. 12 III ZK). Bei Widerruf oder Änderung der Auskunft kann sich der Berechtigte noch sechs Monate auf diese berufen, wenn er hierüber feste und endgültige Verträge über die in der Auskunft behandelten Waren abgeschlossen hat (Art. 12 VI ZK).

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