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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    war früher im BetrVG 1952 vorgesehen gewesen, im BetrVG 1972 entfallen. Kommt bei Betriebsänderungen ein Interessenausgleich oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (Landsarbeitsamt) um Vermittlung ersuchen (§ 112 II BetrVG).

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