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Versorgungsausgleich

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Scheidungsrechts. Der V. regelt, dass die Rentenanwartschaften für die Alterssicherung, die während der geschiedenen Ehe erworben wurden, hälftig auf die beiden geschiedenen Personen übertragen werden (Splitting).

    I. Charakterisierung:

    1. Begriff: Nach § 1587 BGB zwischen geschiedenen Ehegatten wegen künftiger Ausgleichsansprüche zu zahlende Abfindung. Der V. umfasst Anwartschaften aus Sozialversicherung, privater Kapital- oder Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung.

    2. Inhalt: Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Der Ausgleich vollzieht sich primär öffentlich-rechtlich als Wertausgleich (§§ 1587a –1587e BGB und der BarwertVO vom 24.6.1977 (BGBl I 1014) m.spät.Änd.), so dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung auch sozialrechtlich voneinander getrennt sind. Für den Berechtigten wird eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversicherung begründet.

    3. Vereinbarungen: a) Durch Ehevertrag kann der V. ausgeschlossen werden.

    b) Mit Genehmigung des Familiengerichts können die Ehegatten bei notarieller Beurkundung im Zusammenhang mit der Scheidung den V. abändern oder ausschließen. Ein abgeänderter V. hat nur schuldrechtliche Wirkung und begründet einen unterhaltsähnlichen Anspruch auf eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften (§ 1587g BGB). Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn entweder beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sie erlangt hat und der andere eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    Vgl. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl I 105) m.spät.Änd.

    II. Steuerliche Behandlung:

    Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der Art des V.

    1. Werden Rentenansprüche geteilt (Rentensplitting), ergeben sich zunächst keine einkommensteuerlichen Auswirkungen. Bei Zufluss stellen die Rentenzahlungen bei beiden Ehegatten sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) dar. Freiwillige Zahlungen des Verpflichteten zur Abwendung der Rentenkürzung sind als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 2a EStG) abzugsfähig.

    2. Erfolgt eine fiktive Nachversicherung des Ausgleichsberechtigten zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten, so ergeben sich beim Berechtigten die gleichen steuerlichen Folgen wie im Fall 1. Bezieht der Verpflichtete allerdings Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I Nr. 2 EStG), sind die Zahlungen nach herrschender Meinung als Werbungskosten anzusehen.

    3. Einzahlungen des Verpflichteten an die gesetzliche Rentenversicherung bleiben steuerlich unberücksichtigt.

    4. V. in Form einer Ausgleichsrente ist beim Verpflichteten als dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abzugsfähig. Der Empfänger versteuert die Ausgleichsrente in voller Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG).

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