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Vertikal-GVO

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.4.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 102, S. 1). Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission, die unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp Regelungen für vertikale Bindungen enthält und grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche und -stufen gilt. Demnach sind mit Ausnahme einiger verbotener Klauseln (Kernbeschränkungen) alle Arten vertikaler Bindungen gruppenweise freigestellt, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen jeweils unter 30 Prozent liegt und etwaige Wettbewerbsverbote als Teil der Vereinbarung zeitlich befristet sind. Zur näheren Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO hat die Europäische Kommission ergänzende „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ vom 19.5.2010 veröffentlicht (ABl. C 130, S. 1). Diese Leitlinien geben darüber hinaus Hinweise darauf, wie wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen bei Marktanteilen der Beteiligten von mehr als 30 Prozent zu beurteilen sind, d.h. ob für diese ggf. eine Einzelfreistellung nach Art. 101 III AEUV infrage kommt.

     

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