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Verwaltungsfinanzamt

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    Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung gemeinsamer Einkünfte ausgeht. Zuständig für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, bes. also bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 18 I 4 AO). Ist die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich der Abgabenordnung nicht feststellbar, ist das Verwaltungsfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet.

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